ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sie finden hier Informationen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Platzl Hotels (Hotel und Veranstaltungen).
Platz Hotel Inselkammer KG
Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Peter Inselkammer
Amtsgericht München HRA 15439
Umsatzsteuer ID Nummer: DE 130 489 421
Umsatzsteuernummer: 147/611/16600
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
- I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Platzl Hotel Inselammer KG, Sparkassenstr. 10, 80331 München, Tel.: +49 89 23703 777, E-Mail: sales@platzl.de („Hotel“)
- über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. und alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels („Veranstaltungen“) sowie
- über vorverhandelte Restaurantbuchungen in den Räumlichkeiten der á la Carte- Restaurants des Hotels. „Vorverhandelte Restaurantbuchungen“ sind Buchungen für eine bestimmte Personenzahl (mindestens 6 Personen), bei denen ein festes Menü vorbestellt oder ein Mindestumsatz oder pro Gast eine Pauschale vereinbart wurden.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
- Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend auch „Veranstalter“) finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
- II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung
- Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
- Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
- Die Haftung des Hotels ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- III. Leistung, Preise, Zahlung
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
- Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 100% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Bei Abendveranstaltungen wird ab 23 Uhr eine Pauschale in Höhe von 70,00 EUR pro Mitarbeiterstunde verrechnet. Das Hotel verpflichtet sich, die Anzahl an Mitarbeitern so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der reibungslose Ablauf der Veranstaltung sichergestellt ist.
- Raumänderungen bleiben dem Hotel vorbehalten, sofern dies dem Kunden im konkreten Einzelfall zumutbar ist.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.
- IV. Rücktritt des Hotels
- Wird eine nach diesen Vertragsbedingungen oder aufgrund separater Vereinbarung geschuldete Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Kunden nicht geleistet, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor,
- falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen Ziff. II.Abs.2 vorliegt;
- Wurde dem Kunden vertraglich ein kostenfreies Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt, ist das Hotel seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb dieser Frist berechtigt, wenn dem Hotel Anfragen anderer Kunden bzgl. der gebuchten Veranstaltungsräume vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt gleichermaßen, sofern dem Kunden eine Option mit einer konkreten Frist zur Ausübung eingeräumt wurde und der Kunde auf Nachfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur definitiven Buchung bereit ist.
- Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
- Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keine Schadensersatzansprüche des Kunden.
- V. Rücktritt/Abbestellung/Stornierung des Kunden
- Eine kostenfreie einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung des Hotels zu einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung sollen in Textform erfolgen.
- Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Recht erlischt, wenn der Kunde es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.
- Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, und stimmt das Hotel einer kostenfreien Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung an dem vereinbarten Termin („Buchungstermin“) den Anspruch auf die vereinbarte Miete für Räume, Ausstellungsflächen, Technik und Veranstaltungsequipment, auf die etwaige Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III. Abs. 2 Satz 2 sowie im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes den Anspruch gemäß Ziffer III. Abs. 4. Das Hotel hat die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Mietpreisen in Höhe von 10%. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Bei Stornierung einer Veranstaltung durch den Kunden gilt, was folgt:
- Bei Stornierungen ab dem 60. Tag vor dem Buchungstermin, ist das Hotel berechtigt, zusätzlich zum etwaig vereinbarten Mietpreis (abzüglich etwaiger anderweitiger Einnahmen oder ersparter Aufwendungen gemäß vorstehendem Abs. 3 Satz 2), und zu einer etwaigen Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III. Abs. 2. Satz 2 30% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen und ab dem 30. Tag 70% des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Sofern nicht ausnahmsweise eine Pauschale für die gesamte Verpflegung vereinbart war, erfolgt die Berechnung des Verzehrumsatzes nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zzgl. Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des zum vereinbarten Buchungstermin jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden in diesem Fall pro Gast mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
- Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einer Stornierung ab dem 60. Tag vor dem Buchungstermin 60% und bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag vor dem Buchungstermin 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Ist eine Miete für Räume und/oder Ausstellungsflächen im Vertrag ausnahmsweise nicht separat vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann das Hotel auch schon bei einer Stornierung vor dem 60. Tag vor dem Buchungstermin den in der Pauschale enthaltenen Mietanteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen, abzüglich einer Pauschale von 10% für ersparte Aufwendungen. Das gilt entsprechend bei Komplettpauschalen unter Einschluss des Beherbergungsentgelts für den diesbezüglichen Anteil. Vorstehender Abs. 3 Satz 2 zur Anrechnung anderweitiger Einnahmen gilt jeweils entsprechend.
- Bei Stornierungen von vorverhandelten Restaurantbuchungen durch den Kunden, gilt, was folgt:
- Bis zum 28. Tag vor dem Buchungstermin ist eine kostenfreie Stornierung der Buchung möglich.
- Bei Stornierungen ab dem 27. Tag vor dem Buchungstermin ist eine etwaig vereinbarte Raummiete zu entrichten, abzüglich etwaiger Einnahmen des Restaurants aus einer anderweitigen Vermietung sowie ersparter Aufwendungen. Ersparte Aufwendungen können vom Restaurant mit 10 % pauschaliert werden.
- Bei Stornierungen ab dem 13. Tag vor dem Buchungstermin schuldet der Kunde im Falle vereinbarter Pauschalen 60 % der vereinbarten Pauschale pro vereinbarten Gast und im Falle eines vereinbarten Menüs 35 % des Menüpreises pro vereinbarten Gast.
- Bei Stornierungen ab dem 4. Tag vor dem Buchungstermin schuldet der Kunde im Falle vereinbarter Pauschalen 85 % der Pauschale pro vereinbarten Gast und im Falle eines vereinbarten Menüs 70 % des Menüpreises pro vereinbarten Gast.
- Im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes (anstatt der Kostenallokation aus Raummiete, Speisen und Getränke) schuldet der Kunde 100 % des vereinbarten Mindestumsatzes.
- Dem Kunden bleibt bei allen vorgenannten Pauschalen der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist. Dem Hotel bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
- VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung oder dem Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Vereinbarte Mindestpersonenzahlen bzw. Mindestumsätze bleiben hiervon unberührt.
- Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
- VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen/vorverhandelten Restaurantbuchungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung bzw. dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zu Deckung der Gemeinkosten berechnet.
- VIII. Technische Einrichtung und Anschlüsse
- Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.
- Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal in angemessener Höhe erfassen und berechnen.
- Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
- Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
- Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
- Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
- IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Verwahrung durch das Hotel im konkreten Einzelfall eine Kardinalpflicht darstellt
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
- X. Haftung des Veranstalters für Schäden
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
- Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
- XI. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt deutsches Recht.
- Wir sind zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung im Sinne des VSGB weder bereit, noch verpflichtet.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand 20.09.2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PFISTERMÜHLE
§ 1 Geltung der Allgemeinen Stornierungsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für Tischreservierungen im à la carte Bereich der Restaurants der Platzl Hotel Inselkammer KG, Sparkassenstr. 10, 80331 München. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen (mindestens) der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
§ 2 Verbindlichkeit der Tischreservierungen
Mit Ihrer Tischreservierung geben Sie die rechtlich bindende Erklärung ab, zum vereinbarten Termin mit der angegebenen Personenzahl im Restaurant zu erscheinen und Speisen und Getränke aus unserem aktuellen Angebot zu bestellen. Es wird damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet.
Reservierungen sind sowohl online über unsere Website www.pfistermuehle.de als auch telefonisch +49 89 23703 865 oder per E-Mail servus@pfistermuehle.de möglich. Bei Online-Reservierungen stellen wir sicher, dass unsere AGB vor Abschluss der Reservierung für Sie abrufbar und speicherbar sind – ein entsprechender Link ist auf unserer Website verfügbar. Bei telefonischen oder E-Mail-Reservierungen erhalten Sie die AGB rechtzeitig im Rahmen der Bestätigung Ihrer Reservierung.
§ 3 Stornierung der Reservierung
(1) Eine kostenlose Stornierung ist bis spätestens 24 Stunden vor dem reservierten Termin möglich. Stornierungen können direkt über den in Ihrer Reservierungsbestätigung enthaltenen Link (via SevenRooms) vorgenommen werden.
(2) Erfolgt keine rechtzeitige Stornierung und kann der Tisch nicht kurzfristig an andere Gäste vergeben werden, sind wir zur Geltendmachung einer No-Show-Gebühr gemäß § 4 berechtigt.
§ 4 Stornierungsgebühren / No-Show-Gebühr
(1) Bei nicht rechtzeitig stornierten Reservierungen oder unentschuldigtem Nichterscheinen zur reservierten Uhrzeit („No-Show“) behalten wir uns vor, eine No-Show-Gebühr zu erheben.
(2) Dies gilt auch, wenn die gemeldete Personenzahl nicht vollständig erscheint und uns dies nicht spätestens 24 Stunden vor dem reservierten Termin mitgeteilt wurde.
(3) Die No-Show Gebühr beträgt pauschal 45€ pro Person. Alle weiteren Informationen zur möglichen No-Show-Gebühr sowie deren Bedingungen entnehmen Sie bitte Ihrer persönlichen Reservierungsbestätigung.
§ 5 Nachweis eines geringeren Schadens
Es bleibt Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die angesetzte Pauschale.
§ 6 Verspätetes Eintreffen im Restaurant
Eine Verspätung von bis zu 15 Minuten nach der vereinbarten Reservierungszeit wird toleriert. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, den Tisch anderweitig zu vergeben. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über den in ihrer Reservierungsbestätigung enthaltenen Link oder telefonisch im Restaurant, über eine mögliche Verspätung.
§ 7 Stornierungsbedingungen bei Gruppenreservierungen
(1) Bei Reservierungen für Gruppen ab 6 Personen („Gruppenreservierungen“) ist eine verbindliche Reservierung erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Pfistermühle wirksam. Der Kunde verpflichtet sich, die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Pfistermühle ist berechtigt, zur Absicherung der Reservierung eine angemessene Vorauszahlung oder eine Kreditkartengarantie zu verlangen. Sondervereinbarungen, insbesondere Menüabsprachen oder Pauschalangebote, bedürfen der Schriftform.
§ 8 Angabe der Kreditkartendaten
Zur Absicherung unserer Stornierungsbedingungen kann bei Reservierungen ab drei Personen im Reservierungsprozess die Eingabe gültiger Kreditkartendaten erforderlich sein.
§ 9 Geltendmachung von Stornierungsgebühren
Bei einem No-Show gemäß § 4 behalten wir uns vor, die Kreditkarte mit dem entsprechenden Betrag zu belasten. Dies kann im Rahmen einer Vorauszahlung mit späterer Verrechnung oder nachträglichen Abbuchung erfolgen.
§ 10 Erstattung zusätzlicher Aufwendungen
Zusätzliche Aufwendungen (z. B. individuelle Dekorationen, Sonderwünsche o. Ä.), die auf ausdrücklichen Wunsch des Gastes angefallen sind, werden separat berechnet. Entsprechende Nachweise stellen wir auf Wunsch zur Verfügung.
§ 11 Mitbringen von Speisen und Getränken
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Restaurant. In solchen Fällen kann ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden.
§ 12 Datenschutz
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter: https://www.pfistermuehle.de/datenschutz
§ 13 Erfüllungs- und Zahlungsort
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.
§ 14 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
§ 16 Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.